Einleitung: Geänderte Rahmenbedingungen für die Kompensation unter Paris

Das Pariser Klimaschutzabkommen stellt Projektbetreiber und Kompensationskunden vor neuen Herausforderungen, um die Integrität von Kompensation sicherzustellen. Konkret müssen Projektbetreiber und Kompensationskunden Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass in Klimaschutzprojekten erzielte Emissionsreduktionen doppelt gezählt werden.

1. Problem Doppelzählung:

Ein Beispiel: Wenn ein deutscher Investor in eine Solaranlage im Senegal investiert, die dort Strom ins Netz einspeist, rechnet Senegal sich die hierdurch eingesparten Tonnen CO₂ auf seine Ziele im Energiesektor an. Dies geschieht automatisch über das CO₂-Inventar von Senegal, das erfasst, dass nun der Strom im Senegal mit weniger fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Hier gibt es keine Wahlmöglichkeit für Senegal.

Wenn nun der Investor die erzielten Emissionsreduktionen zur Kompensation verwenden möchte, werden die Emissionsreduktionen doppelt beansprucht: Vom Senegal und vom ausländischen Investor für seine eigenen Emissionen. Das bedeutet, dass der Investor nicht wirksam kompensiert hat. Projektbetreiber müssen daher selbst aktiv werden und eine Vereinbarung mit den Gastländern ihrer Projekte treffen.

 

2. Lösung Corresponding Adjustments (CA):

  • Unter dem Kyoto Protokoll hatten nur Industrie- und Schwellenländer bindende quantitative Minderungsziele, die Länder des globalen Südens dagegen nicht. Emissionsreduktionen, die dort in Klimaschutzprojekten erzielt wurden, wurden daher durch die Gastländer der Projekte nicht erfasst oder beansprucht.
  • Unter dem Pariser Klimaschutzkommen haben alle Vertragsstaaten verbindliche Minderungsziele. Diese und Maßnahmen zur Umsetzung legen sie in ihren Nationally Determined Contributions (NDCs) fest. In Klimaschutzprojekten erzielte Emissionsreduktionen, auch solche, die Projektbetreiber wie atmosfair für die freiwillige Kompensation verwenden, erfassen die Gastländer in Zukunft (bis auf möglicherweise wenige Ausnahmen in einer Anfangsphase) automatisch und berichten sie an die Vertragsstaaten als Beitrag zur Erreichung ihrer in den NDCs gesetzten Ziele.
  • Die bei der COP26 in Glasgow beschlossenen Regeln für die Kompensation in Artikel 6.4 des Pariser Klimaschutzabkommens schreibt zur Vermeidung von Doppelzählungen vor, dass die Gastländer von Klimaschutzprojekten die in den Projekten erzielten Emissionsreduktionen, die für die Kompensation genutzt werden sollen, in ihrer Berichterstattung ausweisen und nicht auf ihre Minderungsziele anrechnen. Dieser Vorgang wird als Corresponding Adjustment (CA) bezeichnet. Die Gastländer entscheiden dabei, ob und für welche Projekte sie solche CA vornehmen. Sie stellen Projekten, für die sie CA vornehmen wollen, eine formale Genehmigung (Letter of Assurance and Authorisation “LoAA”) aus, die erlaubt, dass die erzielten Emissionsreduktionen im Ausland, z. B. für die Kompensation genutzt werden dürfen.
  • Kompensation ist damit nur noch mit Emissionsreduktionen möglich, für welche die Gastländer CA vornehmen, aus Projekten, für welche Gastländer LoAAs ausstellen. Emissionsreduktionen, für die keine CAs vorliegen, können nicht für die Kompensation genutzt werden. Unternehmen und Privatpersonen, die Zertifikate für Emissionsreduktionen ohne CA erwerben, können mit diesen jedoch trotzdem einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Technologieentwicklung im Gastland leisten. Sie erwerben hiermit sogenannte ‘Contribution Claims’, weil sie immerhin dem Gastland geholfen haben, seine Ziele zu erreichen (Contribution). Contribution Claims helfen mittelbar, weil sie Technologie fördern können, aber ihre CO₂-Minderungen sind für den Kunden nicht anrechenbar, denn diese rechnet sich bereits das Projektland an.

 

3.  Schlussfolgerung: Es gibt zwei neue Produkte

Als Konsequenz aus den vorherigen Abschnitten gibt es ab 2021 zwei neue Produkte:

a) Kompensation (mit CA und ohne Doppelzählungen)

b) Contribution Claims ohne CA (keine Kompensation)